OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.07.2021
7 B 11124/20.OVG
Normen:
RVG § 15 Abs. 2;

Voraussetzungen für die Notwendigkeit eines Anwaltswechsels

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2021 - Aktenzeichen 7 B 11124/20.OVG

DRsp Nr. 2021/11755

Voraussetzungen für die Notwendigkeit eines Anwaltswechsels

1 Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bilden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dieselbe Angelegenheit mit der Folge, dass diejenigen Kosten (Gebühren und Auslagen), die bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen sind, im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten nicht geltend gemacht werden können und daher auch dann nicht erstattungsfähig sind, wenn das Gericht dem Abänderungsantrag entspricht und der Antragsgegner die Kosten des Abänderungsverfahrens dem Grunde nach zu tragen hat.2 Der Erstattungsanspruch eines anderen (weiteren) Rechtsanwalts, der für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beauftragt wurde, ist ausgeschlossen, wenn kein Anwaltswechsel geboten war, weil die Gegenseite anderenfalls mit Kosten belastet würde, die sie ohne Anwaltswechsel nicht zu tragen hätte.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30. November 2020 wird aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 3. November 2020 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2;

Gründe