FG Münster - Gerichtsbescheid vom 16.11.2006
9 K 2262/05 E, F
Normen:
VwZG (a.F.) § 15 Abs. 1 Buchst. a ; AO § 122 Abs. 5 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 811

Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung von Steuerbescheiden

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 9 K 2262/05 E, F

DRsp Nr. 2007/4699

Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung von Steuerbescheiden

1. Wechselt ein Steuerpflichtiger innerhalb weniger Jahre insgesamt dreimal den Wohnsitz und ist eine Zustellung des Steuerbescheids an einen dieser Wohnsitze mehrfach gescheitert, so sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung noch nicht erfüllt. Dies gilt vor allem dann, wenn es auskunftsbereite Verwandte gibt oder das Einwohnermeldeamt angekündigt hat, bei der Ermittlung einer Mobilfunknummer des Steuerpflichtigen behilflich zu sein. 2. Hat die Finanzbehörde den Eindruck, dass der Adressat des Steuerbescheids seinen Wohnsitz verheimlichen will, so ist das noch kein genügender Grund, die öffentliche Zustellung vorzunehmen.

Normenkette:

VwZG (a.F.) § 15 Abs. 1 Buchst. a ; AO § 122 Abs. 5 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung von Steuerbescheiden vorgelegen haben.

Der Kläger ist als Sänger und Schauspieler tätig; er hat Auftritte u. a. auf Kreuzfahrtschiffen und Werbeveranstaltungen.