FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.04.2010
11 K 78/06
Normen:
BranntwMonG § 36 Abs. 1; BO § 9 Abs. 1; BO § 9 Abs. 2;

Voraussetzungen für die Qualifizierung als Stoffbesitzer nach § 36 Abs. 1 BranntwMonG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2010 - Aktenzeichen 11 K 78/06

DRsp Nr. 2010/11672

Voraussetzungen für die Qualifizierung als Stoffbesitzer nach § 36 Abs. 1 BranntwMonG

1. Stoffbesitzer sind nach § 9 BO natürliche Personen, die kein eigenes Brenntgerät haben, ausschließlich selbstgewonnene Obststoffe mit dem Brenngerät einer fremden Brennerei verarbeiten und daraus in einem Betriebsjahr nicht mehr als 50 Liter Weingeist herstellen. Dabei gelten solche Stoffe als selbstgewonnen, die vom Stoffbesitzer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntet werden (Obst) oder von ihm oder seinen Beauftragten gesammelt werden (z. B. wildwachsende Beeren und Wurzeln) oder in einem von ihm für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt werden (z. B. Wein, Weintrester, Weinhefe). 2. Aufgrund einer Pacht geerntetes Obst kann nur dann als selbstgewonnen angesehen werden, wenn sich die Pacht auf ein Grundstück und nicht auf die darauf stehenden Bäume bezieht - auch wenn zivilrechtlich die Pacht von Obstbäumen grundsätzlich möglich ist. 3. Obst, das privat angekauft und zu Most verarbeitet wird, ist nicht selbstgewonnen i. S. d. Brennordnung. 4. Werden selbstgewonnene Stoffe mit nicht selbstgewonnenen Stoffen gemischt, können sie nicht mehr als selbstgewonnen anerkannt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BranntwMonG § 36 Abs. 1;