LSG Bayern - Beschluss vom 29.07.2021
L 5 SF 174/21 AB
Normen:
SGG § 86b; SGG § 178a; SGG § 60; SGG § 177; ZPO § 44 Abs. 4 S. 2; BGB § 121;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 2030/20

Voraussetzungen für die Stellung eines Befangenheitsantrags im SozialgerichtsverfahrenFrist für die Stellung eines Befangenheitsantrags im sozialgerichtlichen VerfahrenAnhörungsrüge eines Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 29.07.2021 - Aktenzeichen L 5 SF 174/21 AB

DRsp Nr. 2023/6622

Voraussetzungen für die Stellung eines Befangenheitsantrags im Sozialgerichtsverfahren Frist für die Stellung eines Befangenheitsantrags im sozialgerichtlichen Verfahren Anhörungsrüge eines Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren

Befangenheitsgesuche sind seit der Rechtsänderung zum 1.1.2020 nicht mehr unverzüglich und damit unzulässig, wenn sie nicht binnen einer Überlegungsfrist von wenigen Tagen angebracht werden.

Tenor

1.

Die Anhörungsrüge und der Befangenheitsantrag des Antragstellers und Beschwerdeführers vom 11.5.2021 werden zur gemeinsamen Verhandlung sowie Entscheidung miteinander verbunden und als unzulässig verworfen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b; SGG § 178a; SGG § 60; SGG § 177; ZPO § 44 Abs. 4 S. 2; BGB § 121;

Gründe

I.

Zu befinden ist über einen Befangenheitsantrag und eine Anhörungsrüge nach Abschluss eines Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 86b SGG.

1. Der 1978 geborene Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) war bis 30.9.2020 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beklagte) beitragsfrei familienversichert. Seither ist der Kläger beihilfeberechtigt sowie privat krankenversichert.