BFH - Beschluss vom 01.07.2009
I R 6/08
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 52 Abs. 1 S. 1; AO § 64;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen III 657/05

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer Körperschaft bei Verfolgung von ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken; Gemeinnützigkeit des Betriebs eines Vereinlokals eines Schützenvereins

BFH, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen I R 6/08

DRsp Nr. 2009/21832

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer Körperschaft bei Verfolgung von ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken; Gemeinnützigkeit des Betriebs eines Vereinlokals eines Schützenvereins

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 52 Abs. 1 S. 1; AO § 64;

Gründe

I.

Satzungszweck des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), eines eingetragenen Vereins, ist die Förderung des Sports, die Pflege und Wahrung von Sitten, Brauchtum und Tradition des Schützentums und die Liebe zur Heimat. Im Jahr 1996 beschloss er, ein Vereinslokal aufzubauen, in dem auch gelegentliche Tanzveranstaltungen stattfinden können. Er meldete zum 1. November 1997 ein entsprechendes Gewerbe an.

Der Kläger erzielte aus der Gastwirtschaft in den Jahren 1997 bis 1999 Verluste von 2 649,34 DM, 23 933 DM und 4 340,85 DM, im Jahr 2000 einen Überschuss von 108,33 DM und 2001 einen Verlust von 2 467,20 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, der Kläger habe gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) verstoßen, weil er die Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Mitteln des gemeinnützigen Bereichs ausgeglichen habe, und erließ Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre 1999 bis 2001.