FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 29.08.2000
II 268/00
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 10 ;

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 29.08.2000 - Aktenzeichen II 268/00

DRsp Nr. 2001/13187

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG

Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG : Zur Abgrenzung zwischen langfristigem Mietverhältnis und wirtschaftlichem Eigentum

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 Körperschaftsteuergesetz eingreift.

Die Klägerin ist eine in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer ... eingetragene Genossenschaft. Gemäß § 2 Abs. 1 ihrer Satzung ist Zweck der Genossenschaft vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortliche Wohnungsversorgung (gemeinnütziger Zweck) ihrer Mitglieder. Nach § 2 Abs. 5 der Satzung strebt die Genossenschaft an, ihren Geschäftskreis auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 Körperschaftsteuergesetz auszurichten. Auf die bei den Akten befindlichen Auszüge aus dem Genossenschaftsregister sowie auf die Satzung wird Bezug genommen.

Mit Mietvertrag vom 7. 5. 1991 mietete die Klägerin von der ...-Stiftung (im Folgenden: Stiftung) einen aus einer Vielzahl von Grundstücken und Grundstücksteilen bestehenden Komplex mit aufstehenden Baulichkeiten, den sog. A-Wohnungen, an; die Baulichkeiten umfassen 324 Wohnungen mit insgesamt 10.974 qm Wohnfläche.