FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.09.2001
6 K 20/98
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Ziff 3b ; KStDV § 3 Ziff 3 ; KStDV § 2 ;

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Unterstützungskassen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.2001 - Aktenzeichen 6 K 20/98

DRsp Nr. 2002/984

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Unterstützungskassen

1. Unterstützungskassen müssen zur Erfüllung der Voraussetzungen für Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Ziff. 3b KStG sicherstellen, dass die Kasse nach Art. und Höhe ihrer Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt, z.B. durch Aufstellung eines Leistungsplanes. 2. Hat der Vorstand einer in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins betriebenen Unterstützungskasse einen solchen Leistungsplan in Form einer Richtlinie für die Gewährung laufender Leistungen aufgestellt, von dem nach der Satzung durch schriftlich niederzulegenden Beschluss des Vorstands abgewichen werden kann, und ist der Verein bei der Gewährung der laufenden Leistungen in allen Fällen abgewichen, ohne dies durch die entsprechenden Beschlüsse nachzuweisen, so fehlt es bei der Unterstützungskasse an einer sozialen Einrichtung. 3. Eine Unterstützungskasse erbringt keine Versorgungsleistungen, wenn der entscheidende Gesichtspunkt für die Bemessung der Versorgungsleistungen die weitere aktive Tätigkeit für das Trägerunternehmen gewesen ist.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Ziff 3b ; KStDV § 3 Ziff 3 ; KStDV § 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin (Klin) als Unterstützungsverein die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Vermögensteuergesetz (VStG) zusteht.