Streitig ist, ob der Klägerin (Klin) als Unterstützungsverein die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Vermögensteuergesetz (VStG) zusteht.
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