FG Düsseldorf - Urteil vom 16.11.2021
6 K 2196/17 K,G,F
Normen:
EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3;

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2021 - Aktenzeichen 6 K 2196/17 K,G,F

DRsp Nr. 2021/18860

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage

Tenor

Die Körperschaftsteuerbescheide 2012 und 2013 vom 22.09.2016, der Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 22.09.2016, der Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom 30.06.2017, der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2012 vom 28.09.2015, der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2013 vom 29.09.2015, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2017, der Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 14.03.2018, der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2015 vom 11.07.2017, der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2016 vom 26.03.2018 sowie der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2017 vom 26.11.2019 werden in der Weise geändert, dass keine verdeckten Gewinnausschüttungen in Bezug auf die Pensionszusage angesetzt werden.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Pensionszusage steuerlich anzuerkennen ist.