BFH - Beschluss vom 29.04.2009
I R 88/08
Normen:
AStG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1639/06

Voraussetzungen für die von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz a.F. (AStG a.F) angeordnete Berichtigung der Einkünfte

BFH, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen I R 88/08

DRsp Nr. 2009/21110

Voraussetzungen für die von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz a.F. (AStG a.F) angeordnete Berichtigung der Einkünfte

Normenkette:

AStG § 1 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland. Sie war in den Streitjahren (1999 und 2000) alleinige Anteilseignerin der X-GmbH, die wiederum alleinige Anteilseignerin einer kanadischen und einer südafrikanischen Kapitalgesellschaft, der X-Canada und der X-Südafrika, war.

Die X-Canada und die X-Südafrika waren nur mit einem sehr geringen Eigenkapital ausgestattet, das nicht ausreichte, um selbst als Marktteilnehmer aufzutreten und ihren Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Daher stellte die Klägerin ihnen in den Streitjahren zinslose Lieferkredite zur Verfügung. Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich hierbei um Eigenkapitalersatz handelte.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) rechnete der Klägerin für die Streitjahre unter Berufung auf § 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (AStG a.F.) und unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% fiktive Zinseinnahmen von 48 867,48 DM (1999) sowie von 79 697,54 DM (2000) zu.