FG Hamburg - Urteil vom 10.03.2005
III 211/04
Normen:
AO § 110 Abs. 1 ;

Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Hamburg, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen III 211/04

DRsp Nr. 2005/19505

Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Zumutbarkeit der Fristwahrung beurteilt sich danach, was von dem Beteiligten in seiner Lage bei Berücksichtigung der Umstände des Falles vernünftigerweise zu erwarten ist.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine GmbH. Der Beklagte erließ ihr gegenüber die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1999 vom 07.08.2001, zum 31.12.2000 vom 26.06.2002 und zum 31.12.2001 vom 29.04.2003, ferner die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 1999 vom 07.08.2001, für 2000 vom 26.06.2002 und für 2001 vom 29.04.2003; die Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 1999 vom 07.08.2001, für 2000 vom 26.06.2002 und für 2001 vom 29.04.2003; und die Bescheide über die Feststellungen gem. § 47 Abs. 2 KStG zum 31.12.1999 vom 07.08.2001, zum 31.12.2000 vom 26.06.2002 und zum 31.12.2001 vom 29.04.2003.

Diese Bescheide beruhten gem. § 162 AO auf Schätzungen, da die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung und Zwangsgeldfestsetzung keine Steuererklärungen abgegeben hatte.