Die Klägerin ist eine GmbH. Der Beklagte erließ ihr gegenüber die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §
Diese Bescheide beruhten gem. § 162 AO auf Schätzungen, da die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung und Zwangsgeldfestsetzung keine Steuererklärungen abgegeben hatte.
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