BFH - Beschluss vom 08.05.2014
VII S 32/13 (PKH)
Normen:
§ 56 FGO; § 62 Abs 4 FGO; § 116 Abs 3 S 1 FGO; § 142 Abs 1 FGO;

Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Stellung eines PKH-Antrags

BFH, Beschluss vom 08.05.2014 - Aktenzeichen VII S 32/13 (PKH)

DRsp Nr. 2014/9640

Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Stellung eines PKH-Antrags

NV: Ein PKH-Antrag kann nur dann zu einer Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO führen, wenn die Fristversäumung auf die Bedürftigkeit des Klägers zurückzuführen ist. Legt ein Bevollmächtigter eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, muss er deshalb zum Ausdruck bringen, dass seine Vertretung auf die Einlegung des Rechtsmittels beschränkt ist.

Normenkette:

§ 56 FGO; § 62 Abs 4 FGO; § 116 Abs 3 S 1 FGO; § 142 Abs 1 FGO;

Gründe

I. Der Abrechnungsbescheid vom 2. März 2007 zur Umsatzsteuer 2000 betraf die Verrechnung eines Erstattungsanspruchs in Höhe von 789,95 €. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Gegen das am 8. Juli 2013 zugestellte Urteil legte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 7. August 2013 Nichtzulassungsbeschwerde (Aktenzeichen VII B 150/13) ein. Eine Begründung der Beschwerde fehlt bis heute.

Der Antragsteller beantragt mit einem gesonderten, von ihm am 7. August 2013 persönlich eingereichten Schreiben,

ihm für die Nichtzulassungsbeschwerde VII B 150/13 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.