BFH - Beschluss vom 18.05.2009
V B 6/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1473
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2776/05

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 18.05.2009 - Aktenzeichen V B 6/08

DRsp Nr. 2009/16091

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

1.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

2.