Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 12 K 2439/04 B
DRsp Nr. 2008/627
Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1StBerG
Ein Bewerber mit dem Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter" ist im Hinblick auf § 36 Abs. 2 Nr. 1StBerG nur dann zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, wenn er im Anschluss an die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Bilanzbuchhalter und nicht etwa zuvor sieben Jahre praktisch tätig gewesen ist. Der Bewerber verfügt auch nicht über eine andere gleichwertige Vorbildung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1StBerG, wenn er dreizehn Semester Rechtswissenschaften an einer Universität studiert hat, ohne das erste juristische Staatsexamen abzulegen. Die fehlende Prüfungsleistung i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1StBerG kann auch nicht ersetzt werden durch die Entscheidung der Universität, den Bewerber wegen des Bestehens der Orientierungs- und der Zwischenprüfung in das 12. Fachsemester des Staatsexamensstudiengangs Rechtswissenschaften einzustufen.