FG Düsseldorf - Urteil vom 30.08.2011
13 K 856/09 G
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2;

Voraussetzungen für Diplom-Wirtschaftsinformatiker, um eine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausüben zu können.

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2011 - Aktenzeichen 13 K 856/09 G

DRsp Nr. 2013/5060

Voraussetzungen für Diplom-Wirtschaftsinformatiker, um eine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausüben zu können.

Ein Diplom- Wirtschaftsinformatiker kann eine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausüben. Ein selbständiger EDV – Berater, der nicht über einen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss als Diplom- Informatiker oder Diplom – Wirtschaftsinformatiker verfügt, erfüllt diese Voraussetzung nur, wenn er Kenntnisse nachweist, die in Tiefe und Breite mit dem Wissen eines Fachhochschul- oder Hochschulabsolventen der vorgenannten Studiengänge vergleichbar sind ( vgl. BFH-Rspr.).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger mit seinen Einkünften der Gewerbesteuer unterliegt.