Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Die Kl. werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. erzielt als Leiter der ... und ... Abteilung bei der Stadtsparkasse ... Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Sein Arbeitsplatz befindet sich in der Schalterhalle.
Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 machte der Kl. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer iHv 5.169,15 DM geltend.
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