FG München - Urteil vom 11.11.2008
13 K 1418/07
Normen:
AO § 163 S. 1; AO § 5; FGO § 102 S. 1; FGO § 101 S. 1; FGO § 101 S. 2;

Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

FG München, Urteil vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 13 K 1418/07

DRsp Nr. 2009/4854

Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

1. Soweit die sachliche Prüfung der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen im Billigkeitsverfahren begehrt wird, ist dies nur möglich, wenn die Steuerfestsetzungen offensichtlich und eindeutig falsch sind und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar gewesen ist, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. 2. Ein Billigkeitserlass ist nicht dazu bestimmt, die Folgen der Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs oder die Folgen eines nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs im Allgemeinen auszugleichen. 3. Der Steuerpflichtige hat im Rahmen des Billigkeitsverfahrens grundsätzlich keinen Anspruch auf nochmalige sachliche Überprüfung von bestandskräftig abgeschlossenen Steuerfällen.

Normenkette:

AO § 163 S. 1; AO § 5; FGO § 102 S. 1; FGO § 101 S. 1; FGO § 101 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen vorliegen.

I.

Die Klägerin betreibt einen Schreib- und Buchhaltungsservice und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.