FG Düsseldorf - Urteil vom 07.04.2016
16 K 1697/15 AO
Normen:
AO § 120 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 31 S. 2; EStG § 74 Abs. 1 S. 1;

Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergelds aus dem Anspruch der Mutter an sich selbst

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 16 K 1697/15 AO

DRsp Nr. 2018/2937

Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergelds aus dem Anspruch der Mutter an sich selbst

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selber.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 120 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 31 S. 2; EStG § 74 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Für die Klägerin (geboren im Juni 1995) bezog ihre Mutter Kindergeld. Anfang August 2013 begann die Klägerin eine 2 1/2- jährige Ausbildung bei einer Bank. Ende Februar 2014 beantragte sie bei der Beklagten (der Familienkasse) die Abzweigung des Kindergelds aus dem Anspruch der Mutter an sich selbst. Sie teilte mit, dass sie inzwischen in einer eigenen Wohnung lebe. Angaben über die Höhe des von ihrem Vater bzw. ihrer Mutter geleisteten Unterhalts machte sie zunächst nicht.

Die Mutter der Klägerin äußerte auf Nachfrage der Familienkasse, sie leiste ihrer Tochter - ungeachtet deren Ausbildungsvergütung - laufenden Unterhalt in Höhe von 105 € monatlich für ein Ballettstudio (laut beigefügten Kontoauszügen), daneben habe sie der Tochter die Mietkaution für ihre Wohnung (440 € im Juli 2013), Kleidungsstücke, Haushaltsgegenstände u. ä. bezahlt.