BFH - Urteil vom 09.02.2009
III R 36/07
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2; EStG § 31; EStG § 32 Abs. 4; EStG § 74 Abs. 1; SGB XII § 53;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10102/06

Voraussetzungen für eine Abzweigung von Kindergeld für ein in einer Pflegeeinrichtung untergebrachtes Kind

BFH, Urteil vom 09.02.2009 - Aktenzeichen III R 36/07

DRsp Nr. 2009/14543

Voraussetzungen für eine Abzweigung von Kindergeld für ein in einer Pflegeeinrichtung untergebrachtes Kind

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2; EStG § 31; EStG § 32 Abs. 4; EStG § 74 Abs. 1; SGB XII § 53;

Gründe:

I.

Die 1985 geborene Tochter (T) der Beigeladenen war aufgrund ihrer Behinderung in einer Pflegeeinrichtung vollstationär untergebracht. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gewährte T seit September 2005 für die Unterbringung Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Beigeladene wurde nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII monatlich zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 46 EUR herangezogen. Zum 3. September 2007 verließ T die Pflegeeinrichtung.