I.
Die 1985 geborene Tochter (T) der Beigeladenen war aufgrund ihrer Behinderung in einer Pflegeeinrichtung vollstationär untergebracht. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gewährte T seit September 2005 für die Unterbringung Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Beigeladene wurde nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII monatlich zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 46 EUR herangezogen. Zum 3. September 2007 verließ T die Pflegeeinrichtung.
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