FG Köln - Urteil vom 18.05.2016
11 K 441/14
Normen:
EStG § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1259

Voraussetzungen für eine Änderung eines Einkommensteuerbescheids im Hinblick auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

FG Köln, Urteil vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 11 K 441/14

DRsp Nr. 2016/10736

Voraussetzungen für eine Änderung eines Einkommensteuerbescheids im Hinblick auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2010 vorliegen.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte neben Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen und sonstigen Einkünften (Renten) - ebenso wie die Klägerin - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Gewerbebetrieb. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung resultierten aus Beteiligungen an Immobiliengesellschaften und wurden von den jeweils zuständigen Finanzämtern gesondert und einheitlich festgestellt.

Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren relevanten Einkünfte aus der Beteiligung an der "Firma A und A GmbH & Co. KG, H-Straße ..., ... M" stellte das Finanzamt für Körperschaften, M, die Einkünfte mit Bescheid vom 23.8.2011 gesondert und einheitlich fest. Der Bescheid lautete unter der Rubrik "Besteuerungsgrundlagen" wie folgt:

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 11.793,78 Euro
Die Einkünfte setzen sich wie folgt zusammen: