FG Nürnberg - Urteil vom 16.09.2008
II 241/06
Normen:
AO § 164 Abs. 2;

Voraussetzungen für eine Änderung eines Umsatzsteuerbescheides nach § 164 Abs. 2 AO

FG Nürnberg, Urteil vom 16.09.2008 - Aktenzeichen II 241/06

DRsp Nr. 2009/10537

Voraussetzungen für eine Änderung eines Umsatzsteuerbescheides nach § 164 Abs. 2 AO

1. Eine Auslegung eines Einspruchs gegen einen Umsatzsteuerfestsetzung als Antrag auf Änderung nach § 164 Abs. 2 AO ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht möglich. 2. Eine Umdeutung der Verfahrenserklärungen von Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe scheidet regelmäßig aus.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung eines Umsatzsteuerbescheides nach § 164 Abs. 2 AO vorliegen.

Gegenstand des Unternehmens des Klägers war das Aufstellen von Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten.

Am 18.07.2000 reichte der Kläger beim Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung 1999 ein, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand (§168 AO). Darin erklärte er zu 16 % steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 280.512 DM, Vorsteuern in Höhe von 32.758,17 DM und errechnete eine Umsatzsteuer in Höhe von 12.123,70 DM.

Am 26.11.2002 ging ein Schreiben des damaligen steuerlichen Vertreters des Klägers vom 22.11.2002 beim Finanzamt ein mit folgendem Wortlaut:

- "A B, Cstr., D

Einspruch gegen USt-Bescheid 1999 und 2000

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und im Auftrag unseres Mandanten legen wir gegen die oben genannten Bescheide Einspruch ein.

Begründung: