FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.07.2016
10 K 10191/14
Normen:
EStG § 85 Abs. 1 S. 4; EStG § 85 Abs. 2;

Voraussetzungen für eine Altersvorsorgezulage in Form der Kinderzulage

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 10 K 10191/14

DRsp Nr. 2016/15292

Voraussetzungen für eine Altersvorsorgezulage in Form der Kinderzulage

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, die Bescheide vom 13. Februar 2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2014 dahin gehend abzuändern, dass für die Beitragsjahre 2006 und 2007 Grund- und Kinderzulage in Höhe von jeweils 252 € und für die Beitragsjahre 2008 und 2009 Grund- und Kinderzulage in Höhe von jeweils 339 € festgesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 85 Abs. 1 S. 4; EStG § 85 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Streitzeitraum, den Beitragsjahren 2006 bis 2009, Anspruch auf Altersvorsorgezulage hat.

Der Kläger schloss vor dem Streitzeitraum einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei der B... AG - Anbieter - ab.