FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.05.2001
7 V 13/01
Normen:
EStDV § 7 ; EStG § 6 Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 2 ; EStG § 7g Abs. 3 Satz 1; EStG § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1117

Voraussetzungen für eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.05.2001 - Aktenzeichen 7 V 13/01

DRsp Nr. 2001/10640

Voraussetzungen für eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG

1. Bei im Jahr der Bildung der Rücklage nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG neu gegründeten Betrieben liegt zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung vorangeht, ein Betriebsvermögen nicht vor. In einem solchen Fall ist die Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG zu gewähren, weil die in § 7g Abs. 2 EStG genannten Größenmerkmale stets erfüllt sind. 2. Geht ein bereits bestehender Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom bisherigen Betriebsinhaber unentgeltlich auf dessen Kinder über, kann allerdings nicht von einer Neugründung, bei der ein für die Rücklagenbildung schädlicher Wert des Betriebsvermögens i. S. des § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG fehlt, ausgegengen werden. Der Beschenkte tritt als Rechtsnachfolger hinsichtlich der Werte, aber auch der Zuordnung der Wirtschaftsgüter in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein.

Normenkette:

EStDV § 7 ; EStG § 6 Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 2 ; EStG § 7g Abs. 3 Satz 1; EStG § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt sind.