LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.04.2021
L 6 KR 105/17
Normen:
SGB V § 28 Abs. 2; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 14/17

Voraussetzungen für eine Ausnahmeindikation für eine implantologische BehandlungZahnlosigkeit infolge Kieferatrophie

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen L 6 KR 105/17

DRsp Nr. 2022/14935

Voraussetzungen für eine Ausnahmeindikation für eine implantologische Behandlung Zahnlosigkeit infolge Kieferatrophie

Zahnlosigkeit infolge Kieferatrophie fällt selbst dann nicht unter die Ausnahmeindikationen für eine implantologische Behandlung, wenn der Versicherte keine Behandlungsalternative hat.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 28 Abs. 2; SGG § 193;

Tatbestand

Im Streit steht die Versorgung des Klägers mit einem Implantat. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob eine Ausnahmeindikation für eine implantologische Behandlung vorliegt.