FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.07.2012
4 K 2384/11
Normen:
AO § 42 Abs. 1; AO § 193 Abs. 2 Nr. 2; AO § 194 Abs. 2; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2012, 2539
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 497

Voraussetzungen für eine Außenprüfung wegen Grunderwerbsteuer

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 4 K 2384/11

DRsp Nr. 2012/17888

Voraussetzungen für eine Außenprüfung wegen Grunderwerbsteuer

Als Grundlage für eine Prüfungserweiterung gegenüber einer grundstückshaltenden Gesellschaft kommt sowohl § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO als auch § 194 Abs. 2 AO in Betracht.

Normenkette:

AO § 42 Abs. 1; AO § 193 Abs. 2 Nr. 2; AO § 194 Abs. 2; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3;

Tatbestand:

Im Streit ist die Erweiterung einer Prüfungsanordnung für Zwecke der Grunderwerbsteuer.

Die Klägerin ist eine im Oktober 2009 umfirmierte, nach belgischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Belgien. Sie ist Eigentümerin von Liegenschaften und Betreiberin des O Centers X. Gesellschafter der Klägerin waren die K N.V. mit Sitz in Belgien zu 99,9% und die R Ltd. mit Sitz in Großbritannien zu 0,1 %. Mit Vertrag vom 6. Februar 2009 (Bl. 62 ff. Verwaltungakte) verkauften die genannten Gesellschafter der Klägerin ihre Gesellschaftsanteile wie folgt: