FG Nürnberg - Urteil vom 25.06.2013
1 K 1195/12
Normen:
AO § 129 S. 1; AO § 173 Abs. 1; AO § 356 Abs. 1; AO § 357 Abs. 1 S. 1; AO § 87a;

Voraussetzungen für eine Bescheidänderung oder -berichtigung - Fehlender Hinweis auf Einspruchseinlegung per E-Mail

FG Nürnberg, Urteil vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 1 K 1195/12

DRsp Nr. 2014/2420

Voraussetzungen für eine Bescheidänderung oder -berichtigung - Fehlender Hinweis auf Einspruchseinlegung per E-Mail

Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die Angaben des § 356 Abs. 1 AO (Belehrung über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist) enthält ist nicht "unrichtig", wenn sie ergänzend den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO (Schriftform) wiedergibt und nicht zugleich auf die Möglichkeiten elektronischer Kommunikation mit dem Finanzamt im Sinne des § 87a AO hinweist.

Normenkette:

AO § 129 S. 1; AO § 173 Abs. 1; AO § 356 Abs. 1; AO § 357 Abs. 1 S. 1; AO § 87a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Bescheidänderung oder -berichtigung vorliegen.

Die Klägerin ist eine GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr zum 31. März. Ihren Sitz hat sie in 1. Geschäftsgegenstand ist der Straßen- und Tiefbau.

Das Stammkapital der Klägerin hielten zu je 50% die Herren A und B. Zwischen der Klägerin und der – ein identisches Beteiligungsverhältnis aufweisenden – A B oHG (im Folgenden: OHG) bestand und besteht eine steuerliche Betriebsaufspaltung; die Gesellschaftsanteile der Klägerin sind als Betriebsvermögen der OHG bilanziert.