FG München - Urteil vom 23.05.2001
1 K 4426/99
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1173

Voraussetzungen für eine Bescheidsänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Einkünfte aus sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG auch ohne tatsächliche Leistungserbringung

FG München, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 4426/99

DRsp Nr. 2001/11100

Voraussetzungen für eine Bescheidsänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Einkünfte aus sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG auch ohne tatsächliche Leistungserbringung

1. Eine Bescheidsänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO verstößt trotz Ermittlungsverstößen des FA nicht gegen Treu und Glauben, wenn ein Steuerpflichtiger bewusst irreführende, missverständliche oder unvollständige Angaben macht und so das FA von weiteren Ermittlungen abhält (Anschluss an ständige BFH-Rechtsprechung). 2. Für die Annahme von "Einkünften aus Leistungen" i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG ist entscheidend, dass der Zahlende infolge des Auftretens des Zahlungsempfängers eine solche Gegenleistung erwartet und dass die Zahlung bzw. die Verpflichtung zur Zahlung auf diese Erwartungshaltung zurückzuführen ist, egal wie sicher oder vage diese auch immer in Aussicht gestellt war und ob der Zahlungsempfänger eine solche Leistung tatsächlich hätte erbringen wollen und können.

Normenkette:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand: