Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Vornahme einer Bilanzberichtigung und Berücksichtigung einer Rückstellung für Gewährleistungen.
Der Kläger betreibt einen gewerblichen Grundstückshandel. Er erklärte in den beim Beklagten am 8. Januar 1999 eingegangenen Gewerbesteuererklärungen für 1996 einen Gewerbeverlust in Höhe von 41.072,00 DM und für 1997 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 347.285,00 DM. Den Erklärungen war der am 4. November 1998 erstellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 beigefügt.
Mit den Bescheiden vom 8. Februar 1999 stellte der Beklagte den Gewerbeverlust für 1996 erklärungsgemäß fest und setzte die Gewerbesteuer für 1997 auf 40.989,00 DM fest. Die Bescheide ergingen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung - - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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