BFH - Beschluss vom 23.04.2009
III B 163/08
Normen:
AO § 41 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, 10 K 6295/04 E, G vom 05.06.2008,

Voraussetzungen für eine einheitlich Rechtsprechung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen III B 163/08

DRsp Nr. 2009/15304

Voraussetzungen für eine einheitlich Rechtsprechung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

AO § 41 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der für die Streitjahre 1995 bis 1998 steuerlich nicht geführte Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erstattete 1999 eine Selbstanzeige, in der er angab, als Vertreter einer in Spanien ansässigen Gesellschaft Managementaufgaben wahrgenommen und dafür im Jahr 1995 ... DM, 1996 ... DM, 1997 ... DM und 1998 ... DM eingenommen zu haben. Nachdem er trotz Aufforderungen durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) keine Steuererklärungen eingereicht hatte, ergingen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen.

Die dagegen gerichteten Einsprüche, zu deren Begründung der Kläger vorgetragen hatte, er habe in den Streitjahren weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt und die Beträge auch lediglich als Vertreter der spanischen Gesellschaft vereinnahmt, blieben ohne Erfolg.