Der Kläger begehrt eine Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer.
Der Kläger ist seit dem 07.11.2017 Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen sog. Selbstzünder, der die Emissionsklasse Euro 5 erfüllt.
Mit Bescheid vom 16.11.2017 setzte das beklagte Hauptzollamt für das Fahrzeug des Klägers bezüglich des Zeitraumes 07.11.2017 bis 06.11.2018 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 192,00 Euro fest.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 16.11.2017 Einspruch und führte zur Begründung u. a. an: Die Steuer werde für die Benutzung von Straßen erhoben. Sein Kraftfahrzeug werde als Diesel unabhängig vom Schadstoffausstoß besteuert. Seit dem Jahr 2018 würden einzelne Städte und Gemeinden die Straßennutzung für sein Fahrzeug einschränken. Mit der Besteuerung werde er dadurch unrechtmäßig ungleich behandelt.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 28.06.2018 zurück; auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
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