BFH - Urteil vom 12.05.2009
IX R 8/08
Normen:
FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 2; FördG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3383/04

Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen für begünstige Investitionen

BFH, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen IX R 8/08

DRsp Nr. 2009/16464

Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen für begünstige Investitionen

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 2; FördG § 4 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer AG & Co. KG; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist u.a. der An- und Verkauf von Grundstücken sowie deren Sanierung und Modernisierung, Verpachtung, Vermietung, Verwaltung und Instandhaltung. Geschäftsführer der Klägerin sind die Gründungskommanditisten X und Y.

Im Jahr 1997 erwarb die Klägerin eine aus 120 Wohnungen bestehende Mehrfamilien-Wohnhausanlage in Z; aus der Vermietung der Wohnungen erzielte die Klägerin im Veranlagungszeitraum 1998 (Streitjahr) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sie als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8, 9 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) ermittelte. Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte steuerliche Außenprüfung verteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die der Klägerin nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) zustehenden Sonderabschreibungen --deren Gesamthöhe unstreitig 4 968 981,84 DM betrug-- entsprechend den Anträgen der Klägerin auf den Prüfungszeitraum 1997 bis 1999 wie folgt:

1997: 485 986,80 DM
1998: 1 446 972,44 DM
1999: 3 036 022,60 DM