FG Düsseldorf - Urteil vom 23.10.2008
14 K 4841/05 G
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 3; GewStG § 9 Nr. 3; AO § 12; AO § 162; DBA Iran Art. 7 Abs. 1 Satz 2;

Voraussetzungen für eine inländische Betriebsstätte zur Erbringung von gewerblichen Beratungsleistungen i. S. des § 2 Abs. 1 GewStG; Wohnung; Inländische Betriebsstätte; Iranerin; Wohnsitz im Herkunftsland; Gewerbliche Beratungsleistungen; Tätigkeit im Inland

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 14 K 4841/05 G

DRsp Nr. 2010/1726

Voraussetzungen für eine inländische Betriebsstätte zur Erbringung von gewerblichen Beratungsleistungen i. S. des § 2 Abs. 1 GewStG; Wohnung; Inländische Betriebsstätte; Iranerin; Wohnsitz im Herkunftsland; Gewerbliche Beratungsleistungen; Tätigkeit im Inland

Eine iranische Staatsangehörige mit Wohnsitzen im Iran und in Deutschland, die für inländische Unternehmen Beratungsleistungen bei der Akquisition im Iran erbringt, verfügt auch in ihrer inländischen, im Eigentum ihres deutschen Ehemannes stehenden Wohnung über eine inländische Betriebsstätte, wenn die dort vorgefundenen Geschäftsunterlagen, Honorarzahlungen auf inländische Konten und die Einbindung ihres Ehemannes in die Leistungen auf die Ausübung der Tätigkeit während ihrer Aufenthalte im Inland schließen lassen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 3; GewStG § 9 Nr. 3; AO § 12; AO § 162; DBA Iran Art. 7 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine inländische Betriebsstätte i. S. des § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erfüllt sind.

Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Seit September 1991 ist sie mit dem deutschen Staatsangehörigen "C" verheiratet.