Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Revisionszulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.
1.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn das Urteil des Finanzgerichts (FG) von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht oder willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2005 V B 146/03, BFHE 209, 105, BStBl II 2005, 714). Dazu muss im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde unter genauer Benennung einer Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung durch die hier angegriffene Entscheidung vorliegt. Hierbei sind einander widersprechende abstrakte Rechtssätze des FG einerseits und der angeblichen Divergenzentscheidungen andererseits so herauszustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840).
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