BFH - Beschluss vom 16.06.2009
XI B 119/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 119; AO § 370 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3417/04

Voraussetzungen für eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen XI B 119/08

DRsp Nr. 2009/20941

Voraussetzungen für eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 119; AO § 370 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat im Zusammenhang mit der Bauwesenversicherung keine Frage aufgeworfen, die in Rechtsprechung oder Literatur umstritten und deshalb klärungsbedürftig ist. Sie beruft sich zu Unrecht für ihre gegenteilige Auffassung auf die Kommentierung von Klenk in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 10 Rz 108. Klenk befasst sich dort nicht mit der Bauwesenversicherung, sondern stellt lediglich allgemein fest, dass die Verschaffung eines Versicherungsschutzes vorliegt, wenn der Unternehmer mit einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abschließt.

Das im Streitfall angefochtene Urteil steht damit im Einklang. Bei der Bauwesenversicherung ist der jeweilige Bauherr der Versicherungsnehmer und die Klägerin als Bauunternehmerin ist Dritte, soweit sich die Versicherung zu ihren Gunsten auswirkt.

2.