FG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.2019
4 K 2686/17 VE
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1d;

Voraussetzungen für eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen 4 K 2686/17 VE

DRsp Nr. 2021/5649

Voraussetzungen für eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse

Tenor

Der Steueränderungsbescheid des Beklagten vom 07.02.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1d;

Tatbestand

Die Klägerin betrieb an ihrem Standort in X-Stadt ... Kohlemahlanlagen zur Herstellung von Kohlestaub durch Mahlen und Trocknen von Rohkohle.