BFH - Beschluss vom 23.03.2009
II B 119/08
Normen:
AO § 42; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 185/04

Voraussetzungen für eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) durch rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.d. § 42 AO

BFH, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen II B 119/08

DRsp Nr. 2009/10165

Voraussetzungen für eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) durch rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.d. § 42 AO

Normenkette:

AO § 42; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist u.a. Zentralbank der Sparkassen im Land ... (L).

Der Steuerfahndungsstelle des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wurde bekannt, dass Kunden von Sparkassen in L zu Inhaberschuldverschreibungen der Sparkassen gehörende Zinsscheine bei ausländischen Banken eingelöst hatten, um den Abzug von Kapitalertragsteuer zu vermeiden. Das FA nahm an, dass die Sparkassen hierbei in der einen oder anderen Form mitgewirkt hätten und die Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestands des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach Kapitalertragsteuer nicht einzubehalten ist, wenn Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut ausgezahlt oder gutgeschrieben werden, rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO) sei und deshalb eine Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) der Sparkassen vorliege.