Bei der Verhandlung über eine vom Finanzamt erstellte Kalkulation kann von einer tatsächlichen Verständigung nur dann ausgegangen werden, wenn die Beteiligten Einvernehmen über das Kalkulationsergebnis (d.h. über die Grundlagen des zu ermittelnden Umsatzes) erzielen. Ein vorübergehendes Einvernehmen über einzelne Bestandteile der Kalkulation (z.B. den Rohaufschlag für Faßbier) im Zuge einer Besprechung führt nicht zu einer tatsächlichen Verständigung.
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