FG Niedersachsen - Urteil vom 25.04.2007
7 K 102/05
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 ; EStG § 52 Abs. 55j ;

Voraussetzungen für eine Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 EStG - Antragsveranlagung; Zwei-Jahres-Frist -

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 7 K 102/05

DRsp Nr. 2008/4018

Voraussetzungen für eine Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 EStG - Antragsveranlagung; Zwei-Jahres-Frist -

1. Zu den Voraussetzungen für eine Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 EStG. 2. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 ist auch auf VZ vor 2006 anzuwenden. 3. Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 55j EStG erstreckt sich bei verfassungskonformer Auslegung nicht auf das Streitjahr 2001. Denn erfasst werden nach Sinn und Zweck der Anwendungsvorschrift nur Veranlagungsjahre, bei denen durch die Neufassung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht nachträglich die Möglichkeit zur Abgabe einer ESt-Erklärung entfällt. 4. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. JStG 2007 ist - für den VZ 2001 - nicht nur auf positive Einkünfte anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 ; EStG § 52 Abs. 55j ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger zur Einkommensteuer 2001 zu veranlagen sind.

Der Kläger ist Arbeitnehmer. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die mit./. 10.594 DM beziffert werden.