I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben gegen einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer vom 26. November 1999 für das Streitjahr 1994 Einspruch. Im Einspruchsverfahren erging unter dem 17. Juli 2000 ein weiterer Änderungsbescheid für das Streitjahr.
Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2005 wird auf S. 10 auf den Änderungsbescheid vom 17. Juli 2000 Bezug genommen und ausgeführt, dass dieser Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens geworden sei.
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