BFH - Beschluss vom 17.06.2011
XI B 21-22/10
Normen:
FGO § 92 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 119 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2090/07
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.01.2010

Voraussetzungen für eine vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 17.06.2011 - Aktenzeichen XI B 21-22/10 - Aktenzeichen XI B 21/10 - Aktenzeichen XI B 22/10

DRsp Nr. 2011/19512

Voraussetzungen für eine vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Vorschriftsmäßig besetzt ist das erkennende Gericht nur, wenn jeder der an der Verhandlung und Entscheidung beteiligten Richter in der Lage war, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und in sich aufzunehmen (Rechtsprechung). 2. NV: Das Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein Richter erst nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung eingetroffen ist und seinen Platz auf der Richterbank erst eingenommen hat, nachdem der Berichterstatter mit dem Vortrag des Sachverhalts begonnen hat.

Normenkette:

FGO § 92 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 119 Nr. 1;

Gründe