BGH - Beschluss vom 29.06.2021
VIII ZR 280/19
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 08.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 395/18
OLG Frankfurt/Main, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 40/19

Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 280/19

DRsp Nr. 2021/12238

Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO zur Einlegung und Begründung einer Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. März 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung einer Anhörungsrüge gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe