FG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2008
1 K 2012/07 E
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 99

Voraussetzungen für eine zulässige Änderung von Steuerbescheiden; Neue Tatsachen; Betriebliche Veranlassung; Unzureichende Mitwirkung; Änderungsbefugnis; Beweismittel

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2008 - Aktenzeichen 1 K 2012/07 E

DRsp Nr. 2009/28824

Voraussetzungen für eine zulässige Änderung von Steuerbescheiden; Neue Tatsachen; Betriebliche Veranlassung; Unzureichende Mitwirkung; Änderungsbefugnis; Beweismittel

1. Die Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO setzt voraus, dass die getroffenen Feststellungen den sicheren Schluss auf eine bisher unbekannte Tatsache - hier: die vermutete fehlende betriebliche Veranlassung geltend gemachter Reisekosten - ermöglichen. 2. Diese dem Finanzamt obliegende Feststellung kann auch bei unzureichender Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht aufgrund verminderten Beweismaßes getroffen werden. 3. Lassen bei der Betriebsprüfung gewonnene Erkenntnisse es nur zweifelhaft erscheinen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs erfüllt sind, werden dem Finanzamt dadurch keine zur Bescheidänderung berechtigenden Beweismittel i. S. v. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nachträglich bekannt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand: