BFH - Beschluss vom 28.05.2009
VI B 127/08
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2725/07

Voraussetzungen für einen Verfahrensmangel i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO

BFH, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen VI B 127/08

DRsp Nr. 2009/16483

Voraussetzungen für einen Verfahrensmangel i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, denn sie ist, bezogen auf die Streitjahre 2001 bis 2004, jedenfalls unbegründet. Es liegt kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Hinsichtlich des Streitjahres 2005 ist der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht beschwert, weil das Finanzgericht (FG) der Klage insoweit stattgegeben hat. Dementsprechend ist die Beschwerde nicht zulässig.

1.

Soweit der Kläger ausdrücklich eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das FG rügt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), hätte er in der Beschwerde darlegen müssen, welche Tatsachenbehauptung aufklärungsbedürftig gewesen ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht ausgeschöpft hat, weshalb er keine entsprechende Beweiserhebung beantragt hat oder weshalb sich dem FG die Beweiserhebung ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. August 1999 VII B 4/99, BFH/NV 2000, 214). Entsprechende Darlegungen enthält die Beschwerdeschrift nicht.

2.