BFH - Beschluß vom 23.10.2000
VI S 16/00
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO §§ 114, 115 Abs. 1, § 119 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 469

Voraussetzungen für PKH

BFH, Beschluß vom 23.10.2000 - Aktenzeichen VI S 16/00

DRsp Nr. 2001/521

Voraussetzungen für PKH

1. Zu den Anforderungen an die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Stpfl., der einen PKH-Antrag stellt. 2. Die Bewilligung von PKH wirkt nur für die Zeit ab formgerechter Antragstellung (Anschluss an BFH-Urt. v. 30.03.2000 - VI B 323/98).

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO §§ 114, 115 Abs. 1, § 119 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist Revisionsbeklagte im Verfahren ... Ein vom erkennenden Senat erlassener Gerichtsbescheid in dieser Sache ist wegen ihres Antrags auf mündliche Verhandlung wirkungslos geworden. Gleichzeitig mit diesem Antrag hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Rechtsanwältin ... zu bewilligen.

II. Der zulässige --vor Abschluss der Instanz gestellte-- Antrag ist begründet.