BFH - Urteil vom 05.02.1992
I R 63/91
Normen:
EStDV § 48 Abs. 3; KStG § 9 Nr. 3a;
Fundstellen:
BB 1992, 1630
BFHE 168, 35
BStBl II 1992, 748
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Voraussetzungen für Spendenabzug gem. § 9 Nr. 3 a KStG

BFH, Urteil vom 05.02.1992 - Aktenzeichen I R 63/91

DRsp Nr. 1996/11469

Voraussetzungen für Spendenabzug gem. § 9 Nr. 3 a KStG

»1. Der Spendenabzug gemäß § 9 Nr. 3 a KStG setzt voraus, daß die Ausgabe des Spenders zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird. 2. Diese Voraussetzung ist für das einer gemeinnützigen Stiftung zugewandte Stiftungskapital nicht erfüllt, wenn dieses bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks auf den Stifter zurückzuübertragen ist.«

Normenkette:

EStDV § 48 Abs. 3; KStG § 9 Nr. 3a;

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Familienstiftung. Sie errichtete ihrerseits 1983 die genehmigte und als gemeinnützig anerkannte A-Stiftung und wandte dieser als Erstausstattung einen Aktienkapitalanteil an der X-KG a. A. zu.