FG Hamburg - Urteil vom 15.04.2011
5 K 115/10
Normen:
FGO § 41 Abs 2 S 1; AO § 125 Abs 1;

Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes

FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2011 - Aktenzeichen 5 K 115/10

DRsp Nr. 2011/14745

Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes

1. Zu der einem Steuerpflichtigen zumutbaren Sorgfalt gehört, einen erhaltenen Steuerbescheid auf seinen Inhalt hin zu überprüfen. 2. Eine vom Beklagten unterlassene Schätzung kann einen Rechtsanwendungsfehler darstellen, führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheides

Normenkette:

FGO § 41 Abs 2 S 1; AO § 125 Abs 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die vom Kläger erzielten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Veranlagungszeitraum 2007 streitig.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Sprachlehrer. Da der Kläger zunächst keine Einkommensteuererklärung (ESt-Erklärung) einreichte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid (ESt-Bescheid) vom 04.03.2009. Dabei setzte er einen Gewinn von 26.370 € an und setzte die Einkommensteuer auf 4.571 € fest. Der Kläger hatte auch für die Veranlagungszeiträume 2004 - 2006 keine ESt-Erklärungen eingereicht, der Beklagte schätzte den Gewinn des Klägers für 2006 auf 20.000 € (ESt-Bescheid vom 18.07.2008), für 2005 und 2004 auf je 15.000 € (ESt-Bescheide vom 16.01.2007 und vom 21.08.2006).