FG Nürnberg - Beschluss vom 12.04.2018
2 V 1532/17
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2018, 902

Voraussetzungen für Zuschätzungen nach einer Betriebsprüfung; Rechtliche Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen von Steuerpflichtigen

FG Nürnberg, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 2 V 1532/17

DRsp Nr. 2018/8599

Voraussetzungen für Zuschätzungen nach einer Betriebsprüfung; Rechtliche Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen von Steuerpflichtigen

Tenor

1.

Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 2010 bis 2013 vom 14.06.2017 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens aufgehoben. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 2014 vom 14.06.2017 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens aufgehoben (nach Aktenlage in Höhe von 1.797,26 €) und im Übrigen ausgesetzt.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig sind Zuschätzungen nach einer Betriebsprüfung.

Der Antragsteller betrieb in den Streitjahren (und betreibt bis heute) u.a. eine Kaffeebar nach italienischem Vorbild in der Innenstadt.

Der Antragsteller wohnt derzeit - entgegen seiner eigenen Angabe in der Klageschrift - ausweislich der Meldedaten der Stadt an der A. Straße 1, 1; die in der Antragsschrift angegebene Adresse ist die des Cafés.