ArbG Darmstadt, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 34/18
Voraussetzungen ordnungsgemäßer Beschlüsse des BetriebsratsUnterlassungsansprüche des BetriebsratsUnterlassungsanspruch des Betriebsrats aus nachwirkender BetriebsvereinbarungUnterlassungsanspruch und unzulässige Rechtsausübung
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.08.2019 - Aktenzeichen 16 TaBV 50/19
DRsp Nr. 2020/3978
Voraussetzungen ordnungsgemäßer Beschlüsse des BetriebsratsUnterlassungsansprüche des BetriebsratsUnterlassungsanspruch des Betriebsrats aus nachwirkender BetriebsvereinbarungUnterlassungsanspruch und unzulässige Rechtsausübung
1. Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats. Näheres regelt § 29BetrVG. Wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung geplanten Beschlusses ist die Ladung eines Ersatzmitglieds für ein verhindertes Betriebsratsmitglied. Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung fehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die übrigen ordnungsgemäß geladenen Betriebsratsmitglieder in der Sitzung geheilt werden.2. Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats kann sich aus § 23 Abs. 3BetrVG, als Durchführungsanspruch aus einer Betriebsvereinbarung oder als allgemeiner Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1BetrVG ergeben. So rechtfertigt eine ohne Zustimmung des Betriebsrats angeordnete Kameraüberwachung in einzelnen Betriebsteilen wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6BetrVG einen Unterlassungsanspruch.
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