BGH - Beschluß vom 24.05.2007
5 StR 58/07
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 2934
NStZ 2007, 589
StV 2008, 623
wistra 2007, 345
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 22.09.2006

Voraussetzungen und Grundlagen der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

BGH, Beschluß vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 5 StR 58/07

DRsp Nr. 2007/10836

Voraussetzungen und Grundlagen der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

1. Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist. 2. Zur Durchführung der Schätzung kommen die auch im Besteuerungsverfahren anerkannten - und erforderlichenfalls kombiniert anzuwendenden - Schätzungsmethoden in Betracht, einschließlich der Heranziehung der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen. 3. Die Schätzung obliegt dem Tatrichter selbst. Er darf Schätzungen der Finanzbehörden nur dann übernehmen, wenn er von ihrer Richtigkeit unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze überzeugt ist.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg.