BFH - Urteil vom 05.11.2019
II R 14/17
Normen:
AO § 88, § 121, § 147 Abs. 6, § 162; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 383
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 136/14

Voraussetzungen und Umfang der Spielvergnügungssteuer-Nachschau nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz

BFH, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen II R 14/17

DRsp Nr. 2020/2514

Voraussetzungen und Umfang der Spielvergnügungssteuer-Nachschau nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz

1. NV: Die Spielvergnügungsteuer-Nachschau nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz ist ohne Anlass zulässig. 2. NV: Die Nachschau erlaubt dem FA die Auslesung der Daten von Spielgeräten mit Hilfe eigener Auslesegeräte sowie deren Speicherung. 3. NV: Die zeitnahe bauartbedingte Löschung des Datenspeichers im Spielgerät hindert die Auswertung der ausgelesenen Daten nicht. Inhaltliche Bedenken gegen die Ausleseergebnisse sind tatsächlich zu würdigen. 4. NV: Hat das FA den Spieleinsatz exakt ermittelt, ist der Ansatz der entsprechenden Bemessungsgrundlage keine Schätzung. 5. NV: Die Anmeldung der Spielvergnügungsteuer steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. 6. NV: Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungs- und unionsrechtskonform.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 07.02.2017 – 2 K 136/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 88, § 121, § 147 Abs. 6, § 162; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

A.