LG Dortmund, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 165/14
Voraussetzungen und Vollstreckung einer Verurteilung auf Gewährung von Bucheinsicht
OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 18 U 138/18
DRsp Nr. 2023/773
Voraussetzungen und Vollstreckung einer Verurteilung auf Gewährung von Bucheinsicht
1. Ein Titel auf Bucheinsicht ist grundsätzlich nach §§ 887f. ZPO zu vollstrecken; der Titel beinhaltet nicht (auch) das Recht des Handelsvertreters, Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers zu erhalten.2. Der Antrag auf Bucheinsicht genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO, wenn er den Umfang der begehrten Bucheinsicht genau bezeichnet und klarstellt, zu welchem Zweck (konkret) die Einsicht vorgenommen werden soll; dazu sind insbesondere die Provisionstatbestände und der betroffene Zeitraum zu benennen. Der Gegenstand der Bucheinsicht braucht nur abstrakt und nicht in allen möglichen Einzelheiten umschrieben zu werden (wie Staub/Emde, HGB, 6. Aufl. 2021, § 87c, Rn. 290).
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