OLG Hamm - Urteil vom 10.11.2022
18 U 138/18
Normen:
HGB § 87 c; ZPO §§ 887 f.;
Fundstellen:
MDR 2023, 507
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 165/14

Voraussetzungen und Vollstreckung einer Verurteilung auf Gewährung von Bucheinsicht

OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 18 U 138/18

DRsp Nr. 2023/773

Voraussetzungen und Vollstreckung einer Verurteilung auf Gewährung von Bucheinsicht

1. Ein Titel auf Bucheinsicht ist grundsätzlich nach §§ 887f. ZPO zu vollstrecken; der Titel beinhaltet nicht (auch) das Recht des Handelsvertreters, Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers zu erhalten.2. Der Antrag auf Bucheinsicht genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den Umfang der begehrten Bucheinsicht genau bezeichnet und klarstellt, zu welchem Zweck (konkret) die Einsicht vorgenommen werden soll; dazu sind insbesondere die Provisionstatbestände und der betroffene Zeitraum zu benennen. Der Gegenstand der Bucheinsicht braucht nur abstrakt und nicht in allen möglichen Einzelheiten umschrieben zu werden (wie Staub/Emde, HGB, 6. Aufl. 2021, § 87c, Rn. 290).